Wichtige Entscheidung des BGH zur Frage der Betriebskostenabrechnung.
BGH Urt. v. 09.03.2005, Az.: VIII ZR 57/04
Leitsatz:
Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen; er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen. In einem solchen Fall hindert auch die Rechtskraft eines der Klage des Mieters stattgebenden Urteils den Vermieter nicht daran, über die Betriebskosten nachträglich abzurechnen und eine etwaige Restforderung einzuklagen.
Was heißt das nun?
Bislang bestand in der Rechtsprechung Unklarheit, ob der Mieter, wenn der Vermieter nicht fristgerecht über Betriebskosten abrechnete, die kompletten Vorauszahlungen für den Abrechnungszeitraum zurückfordern konnte oder den Vermieter zunächst auf Abrechnung und Zahlung eines eventuellen Guthabens nach Abrechnung oder auf Erstattung nicht verbrauchter Vorauszahlungen bei eigener Schätzung der Betriebskosten verklagen musste.
Dies ist nun geklärt:
Bei beendetem Mietverhältnis kann der Mieter nun, wenn die Abrechnungsfrist von 1 Jahr abgelaufen ist, den Vermieter auf Rückzahlung der gesamten Vorauszahlungen für den Abrechnungszeitraum in Anspruch nehmen und auch verklagen. Er braucht keine eigene Abrechnung vornehmen. Der Vermieter ist allerdings auch nach Ablauf der jetzt geltenden Abrechnungsfrist berechtigt, nachträglich abzurechnen. Diese Möglichkeit hat er auch noch im Prozess. Er riskiert hierbei allerdings, dass ihm die vollständigen Verfahrenskosten auferlegt werden. Überdies kann der Vermieter dann keine Nachzahlungen mehr geltend machen. Er kann nur verhindern, dass er die vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen an diesen zurückzahlen muss.
Was ist aber, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet ist?
Diese Frage hat der BGH nunmehr ausdrücklich mit Urteil vom 29.03.2006, Az. VIII ZR 191/05, entschieden. Danach kann der Mieter in einem bestehenden Mietverhältnis über Wohnraum nicht die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen, wenn der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraums abgerechnet hat. Der BGH verweist darauf, dass in diesem Fall dem Mieter das Druckmittel bleibt, die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen gem. § 273 BGB zurückzubehalten, bis der Vermieter abrechnet.
Das heißt also, dass der Mieter, wenn der Vermieter nicht fristgerecht abrechnet, die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen solange einbehalten kann, bis der Vermieter ordnungsgemäß über die zurückliegenden Zeiträume abgerechnet hat.